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Österreich: Der Poker um die Pokersalons geht weiter

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Es war zu erwarten, dass das letzte Wort in Sachen Pokersalons in Österreich noch nicht gesprochen ist. Die letzte Novelle des Glücksspielgesetzes erklärt Poker wieder zum Glücksspiel und sieht drei spezielle Lizenzen für Pokersalons vor.

Im Juli 2013 hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde von Peter Zanoni Recht gegeben und die Änderungen des Glücksspielgesetzes aufgehoben. Die Poker-Community jubelte, schien doch nun der alte Status Quo für die Card Casinos wiederhergestellt zu sein.

Doch die neueste Änderung des Glücksspielgesetzes bremst die Euphorie, denn erneut ist eine Regulierung vorgesehen. Poker wird wieder als Glücksspiel geführt, zudem soll es für ein Pokercasino wieder ein Konzessionsverfahren geben. Statt einem Standort sind nun aber drei vorgesehen, das reduzierte Grundkapital von € 5.000.000 bleibt dabei unverändert. Für die Pokercasinos, die aufgrund von Gewerbeberechtigungen betrieben werden, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016. Das erinnert nun doch wieder ein wenig an den letzten halbherzigen Versuch der Regierung, die privaten Cardrooms zu schließen.

Wie das mit den Konzessionen aussieht, bleibt abzuwarten. Schließlich sind auch noch die drei bereits ausgeschriebenen zusätzlichen Casinokonzessionen für Wien und Niederösterreich noch immer nicht vergeben, obwohl die Bewerbungsfrist bereits vor mehr als einem halben Jahr zu Ende war.

Die Neuerungen im Glücksspielgesetz:

Artikel 16
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 167/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.“

2. § 22 samt Überschrift lautet:
„Pokersalon
§ 22.
Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.“

3. In § 25 Abs. 3 entfällt im zweiten Unterabsatz der zweite Satz
„Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.“

…..

6. Dem § 60 werden folgende Abs. 33 und 34 angefügt:
„(33) § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.

(34) Die Änderungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten am Tag nach
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“


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